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Gemäss Artikel 54 Absatz 1 und 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (BSG 551.6) sind Handlungsfähigkeitszeugnisse der Normalfall und ersetzen die bisherigen Leumundszeugnisse.

Handlungsfähigkeitszeugnis

Im Verkehr mit Banken,  Behörden, Arbeitgebern wird häufig ein Handlungsfähigkeitszeugnis verlangt.

Das Handlungsfähigkeitszeugnis bestätigt die Handlungfähigkeit einer Person, das heisst, dass sie mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Es gibt jedoch keine Auskunft über Einträge im Straf- oder Betreibungsregister. Der strafrechtliche und betreibungsrechtliche Leumund ist durch die entsprechenden Registerauszüge zu belegen.

Das Handlungsfähigkeitszeugnis erhalten Sie bei:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost
Schloss 9
3800 Interlaken
Telefon 031 635 22 25
E-Mail schreiben

Leumundszeugnis

Dieses erhalten Sie auf schriftliches Gesuch bei:

Einwohnergemeinde Interlaken
Bereich Polizeiinspektorat
Postfach 97
3800 Interlaken

Leumundszeugnisse sind die Ausnahme und werden nur aufgrund von einzelnen Spezialgesetzen (z.B. Militär- sowie Vormundschafts- und Fürsorgegesetzgebung) ausgestellt.

Die Stelle, die von Ihnen ein Leumundszeugnis verlangt, muss dies schriftlich unter Angabe der gesetzlichen Grundlage, auf welche sich das Begehren stützt, begründen.

Ebenfalls ist ein Strafregisterauszug nötig, den Sie hier erhalten: www.strafregister.admin.ch

Kosten Leumundszeugnis

CHF 20.00 (plus allfällige Versandkosten)