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Der Bereich Steuern gehört zum Ressort Finanzen ist einer der zwei Bereiche der Finanzabteilung.

Leitung

  • Thomas Schwab, Bereichsleiter Steuern

Mitarbeitende

  • Sara Matti, Sachbearbeiterin Steuern

  • Martin Wyss, Sachbearbeiter Steuern

  • Clara Vögelin, Lernende 3. Lehrjahr

Hauptaufgaben

Die Hauptaufgaben des Bereichs Steuern sind die Führung des Steuerregisters der natürlichen und der quellenbesteuerten Personen, Verwalten und Überprüfen der Gemeindesteuerteilungen, Führen des Geschäftsregisters sowie der amtlichen Werte, und Bewirtschaftung als auch Rechnungsstellung der Liegenschaftssteuern und der Schwellentelle. Für Interlaken sowie für 18 angeschlossene Gemeinden werden die Steuererklärungen vorerfasst.

Einfach, praktisch und sicher!

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.fin.be.ch.

Hier können Sie den Fragebogen 2024 elektronisch ausfüllen:

z.B. für

  • Steuern berechnen

  • Steuern bezahlen

  • Ratgeber

z.B. für

  • Kurslisten (Steuerwerte Wertpapiere)

z.B. für

  • Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

z.B. für

  • Formulare von Schadensmeldungen bis Handänderung

  • Publikationen zum Herunterladen

Weitere Themen alphabetisch:

Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Feuerwehrreglements des Gemeindeverbandes Feuerwehr Bödeli wird die Ersatzabgabe mit der ordentlichen Steuerrechnung von den Verbandsgemeinden erhoben. Sie beträgt 17,5 % der einfachen Steuer (mindestens CHF 20.00 und höchstens CHF 450.00).

Allfällige Fragen zum Inkasso sind an die zuständige Inkassostelle (vgl. Steuerrechnung) zu richten. Bitte ZPV-Nr. bereithalten.

Die Liegenschaftssteuer ist eine reine Gemeindesteuer und beträgt in Interlaken 1.5 Promille des amtlichen Wertes. Schuldner ist, wer am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Eigentümerin, Eigentümer, Nutzniesserin oder Nutzniesser im Grundbuch eingetragen ist. Sie wird ein Mal pro Jahr separat in Rechnung gestellt.

Die Schwellenkorporation Bödeli Süd nimmt die ihr durch die angeschlossenen Gemeinden übertragenen Wasserbaupflichten wahr und führt Unterhalts- und Verbauungsarbeiten aus.
Zur Finanzierung dieser Aufgaben erhebt die Gemeinde Interlaken im Auftrag der Schwellenkorporation Bödeli Süd von Grundeigentümern von Grundstücken in Interlaken die Schwellentelle. Die Fakturierung erfolgt gleichzeitig mit der Liegenschaftsteuer. Die Mitgliederversammlung hat folgende Beiträge festgesetzt:

Ab 2019

  • 100% von 0.2 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse I

  • 60% von 0.2 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse II

Ab 2017

  • 100% von 0.3 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse I

  • 60% von 0.3 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse II

Ab 2016

  • 100% von 0.5 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse I

  • 60% von 0.5 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse II

Ab 2015

  • 100% von 0.7 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse I

  • 60% von 0.7 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse II

Ab 2014

  • 100% von 1.0 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse I

  • 60% von 1.0 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse II

2010 - 2013

  • 100% von 1.2 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse I

  • 60% von 1.2 Promillen des amtlichen Wertes für die Beitragsklasse II

Ab 2020

  • 1.67

2015 – 2019

  • 1.77

2012 – 2014

  • 1.81

2002 – 2011

  • 1.77

Alle im Steuerregister geführten Werte unterliegen ab dem 1. Januar 2016 grundsätzlich dem Steuergeheimnis. Den Gemeinden ist es ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr gestattet, die Steuerregister zu veröffentlichen oder öffentlich aufzulegen.

Die Gemeinden dürfen Auskunft an Dritte erteilen, wenn

  • eine schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person vorgelegt wird. Die Gemeinde darf die in der Einwilligung konkret benannten Steuerdaten mitteilen.

  • Behörden oder Organisationen anfragen, die aufgrund der Verfügung der Finanzdirektion vom 22. Dezember 2015 gemäss Art. 153 Abs. 2 Bst c StG ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft haben. Die Gemeinden erteilen Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde.

  • Der Auskunftsersuchende den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses an den letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren der steuerpflichtigen Person erbringt. Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die steuerpflichtige Person wird über die Auskunft informiert.

Auskünfte ohne Einwilligung der steuerpflichtigen Person über andere Steuerdaten als das letzte steuerbare Einkommen bzw. Vermögen und den amtlichen Wert einer in der Gemeinde gelegenen Liegenschaft bedürfen einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage. Diese Auskünfte erteilt nicht die Gemeinde. Solche Gesuche sind von der auskunftsersuchenden Person an die zuständige Region der kantonalen Steuerverwaltung zu richten.

Hinweis
Betrifft das Gesuch eine Person, die ihre Steuerdaten nach Art. 14 des kantonalen Datenschutzgesetzes gesperrt hat, ist eine vertiefte Prüfung vorzunehmen. Das Auskunftsgesuch kann in diesen Fällen an die kantonale Steuerverwaltung zur Prüfung weitergeleitet werden

Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 159 Abs. 3 Steuergesetz). Die steuerpflichtige Person ist selber für die Weiterleitung der Post an die Wohnsitzadresse verantwortlich.

Zusatzadresse
Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Adresse der steuerpflichtigen Person, an welche die Post zugestellt wird. Es wird unterschieden zwischen Zustelladresse und Postfachadresse. Wird die Post aufgrund der Zusatzadresse durch eine andere Person empfangen, haben beide Parteien mit ihrer Unterschrift zuzustimmen. Sendungen mit Zustellnachweis (z. B. Mahnungen) erfolgen immer an die erfasste Zusatzadresse ohne Kopie an die Wohnadresse oder einen allfälligen Vertreter.

Vertreteradresse
Die steuerpflichtige Person erteilt einer anderen Person die Vollmacht, in ihrem Namen die Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung wahrzunehmen. Bei einer erfassten Vertreteradresse werden sämtliche Verfügungen, Rechnungen und allgemeine Korrespondenz dem Vertreter direkt zugestellt. Sendungen mit Zustellnachweis (z. B. Mahnungen) erfolgen nur an die steuerpflichtige Person ohne Kopie an den Vertreter.